W202.Store
Mercedes M111 M104 Universal Benzindurckregler-Halter Satz
Mercedes M111 M104 Universal Benzindurckregler-Halter Satz
Verfügbarkeit für Abholungen konnte nicht geladen werden
Dieser hochwertige Benzindruckreglerhalter ermöglicht es Ihnen typische Kraftstoffdruckregler wie Teilenummer A0000781889 bzw. BOSCH 0280160587 an Ihrem Mercedes Umbauprojekt einzusetzen.
Der Halter kommt dabei optional mit einer idealen Anschlussmöglichkeit für unsere M111 und M104 Hochleistungs-Einspritzleisten. Über ein Doppel-Banjo-Fitting und zwei Hohlschrauben kann der Benzindruckreglerhalter kompakt an der Einspritzleiste positioniert werden. Ein M10x1 Blindstopfen ermöglicht dabei auf Wunsch sogar die Einbringung eines Benzindrucksensors.
Bitte wählen Sie zwischen folgenden Optionen:
- Option 1: Nur Halter
- Option 2: Halter + Banjo
- Diese Option ist z.B. passen für unsere M111 Fuelrails und alle anderen Rails mit M18x1,5 Anschlussgewinde
- Option 3: Halter + Banjo + M104 Blech
- Diese Option ist passen für unsere M104 Fuelrail und bietet über ein zusätzliches Halteblech extra Stabilität und Positionstreue an der M104 Fuelrail
Technische Details:
- Präzise gefertigt aus hochwertigem Aluminium
- Silber eloxiert mit samtmattem Finish
- Vorlaufanschlüsse (seitlich): M14x1,5 und M12x1
- Rücklaufanschluss (unten): M12x1
- Hohlschrauben und Stopfen aus verzinktem Stahl
- Halteblech aus rostfreiem Edelstahl
Lieferumfang:
- Option 1:
- Benzindruckreglerhalter
- Sicherungsring
- Stopfen M12x1 mit Dichtung
- Option 2:
- Benzindruckreglerhalter
- Sicherungsring
- Doppel-Banjo-Fitting
- Hohlschraube M18 und M14
- Stopfen M12x1 und M10x1
- Dichtringe
- Option 3:
- Benzindruckreglerhalter
- Sicherungsring
- Doppel-Banjo-Fitting
- Hohlschraube M18 und M14
- Stopfen M12x1 und M10x1
- Dichtringe
- Halteblech für M104 Fuelrail
- Befestigungsmaterial
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Motorsportartikel, welcher nicht nach der StVZO zugelassen ist. Dieser darf nur im Motorsport verwendet werden. Wir verweisen zusätzlich auf den §21 und §27 Absatz 2 der StVZO.
